VEREINSSATZUNG
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
( I ) Der am 19.5.1983 in Burghausen gegründete Club führt den Namen “Rennsportgemeinschaft Inn – Salzach Burghausen e. V. im ADAC“ (Kurzbezeichnung RSG Inn- Salzach Burghausen) Er hat seinen Sitz in Burghausen und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Altötting eingetragen.( II ) Er bildet als Ortsclub des ADAC eine Vereinigung von wenigstens 50 ADAC Mitgliedern.( III ) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr2. Zweck und Ziele
( I ) Zweck des Clubs ist die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kraftfahrwesens, des Motorsports und des Tourismus. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC Gesamtclubs sowie des ADAC Gaues und wahrt die Richtlinien des ADAC Verwaltungsrates.( II ) Der Club erfüllt seine Aufgabe u a. durch sportliche, touristische und gesellige Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sportes/ bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Club durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichenund fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehende Veranstaltungsteilnehmern. Der Club trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Club betätigt sich aktiv auf dem Gebiet des Jugendsport und der Verkehrserziehung von Kindern und Jugendlichen.( III ) Der Club und seine Mitglieder sollen sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC- Gaues/ Regionalclubs und/ oder des ADAC- Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.3. Mitgliedschaft
( I ) Jede an den Zwecken und Zielen des Clubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.( II ) Kinder und Jugendliche ( Minderjährige ) können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.( III ) Zu Ehrenmitglieder kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.4. Aufnahme
( I ) Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.( II ) Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.5. Beiträge
( I ) Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge (und evtl. Aufnahmegebühren), deren Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Die Zahlung erfolgt im Voraus.6. Beendigung der Mitgliedschaft
( I ) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.( II ) Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn:
a das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder c die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC- Gaues notwendig erscheint.
( III ) Die Streichung nach Absatz ( II ) c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Gauvorstand ausgesprochen werden.
( IV ) Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.